Der
Vorstand der Kita-Landeselternvertretung Niedersachsen informiert:
Info-Blatt Nr. 004
(Stand: Juli 2000)
Elternvertretungen
in Kindertagesstätten auf Stadt-, Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreisebene
Der Vorstand des Kita-LEV e.V. Niedersachsen regt an, dass sich Elternvertreter/innen in Kindertagesstätten neben ihrer Arbeit in der jeweiligen Einrichtung auch zu Stadt- Gemeinde- Samtgemeinde- oder Kreiselternräten zusammenschließen.
A. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(KiTaG) Niedersachsen
§ 4
Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten
(1)
Die
Erziehungsberechtigten der Kinder in einer Gruppe wählen aus ihrer Mitte eine
Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung. Das
Wahlverfahren regelt der Beirat. Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher
bilden einen Elternrat. Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet
der Träger.
(2)
Die
Elternräte in einer Gemeinde können einen gemeinsamen Elternrat bilden
(Gemeinde- oder Stadtelternrat für Kindertagesstätten). Diese Elternräte und
andere Zusammenschlüsse von Elternvertretungen können gebildet werden, wenn
sich mindestens die Hälfte der Elternräte aus dem vertretenen Gebiet beteiligt.
An Kreiselternräten müssen sich mindestens die Gemeindeelternräte aus der Hälfte
der kreisangehörigen Gemeinden beteiligen. Die Gemeinden und die örtlichen
Träger sollen den Elternräten vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3)
Die
Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher sowie die Vertreter der Fach- und
Betreuungskräfte und des Trägers, deren Zahl der Träger bestimmt, bilden den
Beirat der Kindertagesstätte. Der Träger kann vorsehen, dass die Aufgaben eines
Beirats von einem anderen Gremium wahrgenommen werden, wenn in diesem eine den
vorstehenden Bestimmungen entsprechende Vertretung mitentscheidet.
(4)
Wichtige
Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat.
Das gilt insbesondere für
1.
die
Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit
2.
die
Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder
Betreuungsangebote
3.
die
Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern
4.
die
Öffnungs- und Betreuungszeiten.
Der
Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur
Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der
Kindertagesstätte machen.
Herausgeber: "Tageseinrichtungen für Kinder - Gesetz
und Richtlinien"
Nds. Kultusministerium
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Schiffgraben 12, 30159 Hannover, Tel: 0511-120 70 37
Laut § 4 des nds. Kindertagesstättengesetzes in der Fassung vom 04.08.1999 (im alten KitaG § 10), ist hierfür notwendig, „dass sich mindestens die Hälfte der Elternräte aus dem vertretenen Gebiet beteiligen“.
Eine weitere gesetzliche Ausführung zu Wahl, Arbeitsweise u.a. von solchen regionalen Elternräten gibt es nicht. Daher bleibt es jedem Stadt-, Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiselternrat selbst überlassen, eine Satzung nach eigenem Bedarf zu erarbeiten. Beispiele dafür sind beim Vorstand erhältlich.
Für die Arbeit auf Kreisebene ist vor allem aus dem KJHG der § 4, Abs. 5 von großer Bedeutung. In diesem Paragraph wird ausdrücklich festgelegt, dass Elternvertretungen im Kreis-Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder hinzugezogen werden sollen. Vielerorts wird diese beratende Stimme an eine Erzieherin oder einen Erzieher einer Kindertagesstätte vergeben, die alternativ im Gesetz genannt sind. Mit Bezug auf die Erstnennung der Elternvertreter kann auf das Mitgliedsrecht verwiesen werden. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit sollte dabei aber vorgeschlagen werden, dass die berufene Erzieherin oder der berufene Erzieher und die Elternvertretung als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören sollen.
Des weiteren ist es Beschluss der
Kita-Landeselternvertretung Niedersachsen vom Febr. 1999, Sitz und Stimme im
zuständigen Jugendhilfeausschuss zu beantragen.
Es empfiehlt sich, nach den jährlich erfolgten Wahlen von Elternvertreter/innen in Kindertagesstätten zu einer gemeinsamen Veranstaltung aller Elternräte aus dem vertretenen Gebiet einzuladen.
Hierbei werden Ziele und Aufgaben des regionalen Elternrates erarbeitet, Adressenverteiler angelegt und ein Vorstand gewählt.
Im Anschluss an die Gründung eines solchen regionalen Elternrates sollte ein Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Kindertageseinrichtungen erfolgen und eine Zusammenarbeit nach außen hin mit allen Institutionen, die an der Gestaltung der Kindertagesstätten mitwirken.
Dies sind u.a.:
· das Personal der Kindertagesstätte
· der Träger der Kindertagesstätten
· die politischen Gemeinden (Kommunen). Hier ist eine Vertretung (Sitz und Stimme) im örtlichen Ausschuss für Jugend und Familie zu beantragen, ebenso eine Ausstattung mit finanziellen Haushaltsmitteln.
D. Unterstützung durch den Vorstand des
Kita-LEV e. V.
Der Vorstand des Kita-LEV e. V. unterstützt die Bildung
regionaler Elternvertretungen durch Teilnahme an Informationsveranstaltungen,
Materialbeschaffung und Einführung in das derzeit gültige
Kindertagesstättengesetz sowie in die "Richtlinien über Standards zur
Qualitätssicherung in Tageseinrichtungen für Kinder" vom 20.09.99
E. Allgemeine Informationen
1.
Adressenverwaltung
Der Vorstand des Kita-LEV e. V. führt eine Adressenkartei aller niedersächsischen Kindertagesstätten und soweit bekannt, der dort zuständigen Elternvertreter. Bitte geben Sie Ihre Kontaktadresse an den Kita-LEV e. V. weiter.
2. Information
über Internet
Der Kita-LEV e. V. unterhält eine Internetseite mit. Sie sind herzlich eingeladen, Ihre Kontakte, Ideen und Meinungen über das dort eingerichtete Gästebuch mitzuteilen, ebenso Ihre Hinweise auf eigene Internetadressen von regionalen Elternvertretungen.
Unsere Adresse: http://www.kita-lev.de
3. Informationen
der Kita-Landeselternvertretung Niedersachsen
Weitere Informationen „001 Der Verein Kita-LEV e. V.", „002 Rechtliche Grundlagen für die Elternarbeit in Kindertagesstätten in Niedersachsen", „003 Leitfaden zur Gründung von Elternvertretungen in Kindertagesstätten“ und “004 Leitfaden zur Gründung von Elternvertretungen auf Stadt-, Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreisebene“ erhalten Sie beim Kita-LEV e. V..
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Sie sich bei Rückfragen jeglicher Art gern an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der
Vorstand des Kita-LEV e. V.